[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-485":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238833,"§ 485","485","See- und Ladungstüchtigkeit","Allgemeine Vorschriften","Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).","HGB - Seehandel - Beförderungsverträge - Stückgutfrachtvertrag - Allgemeine Vorschriften - § 485 See- und Ladungstüchtigkeit\n\nDer Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Fünftes Buch","Zweiter Abschnitt","Erster Untertitel","Erster Titel",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 484","Verpackung. Kennzeichnung","484",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 483","Gefährliches Gut","483",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 482","Allgemeine Angaben zum Gut","482",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 486","Abladen. Verladen. Umladen. Löschen","486",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 487","Begleitpapiere","487",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 488","Haftung des Befrachters und Dritter","488",[],false]