[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-489":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238837,"§ 489","489","Kündigung durch den Befrachter","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.\n(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: 1.die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder\n2.ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).\nBeruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.\n(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.","HGB - Seehandel - Beförderungsverträge - Stückgutfrachtvertrag - Allgemeine Vorschriften - § 489 Kündigung durch den Befrachter\n\n(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.\n(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: 1.die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder\n2.ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).\nBeruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist.\n(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Fünftes Buch","Zweiter Abschnitt","Erster Untertitel","Erster Titel",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 488","Haftung des Befrachters und Dritter","488",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 487","Begleitpapiere","487",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 486","Abladen. Verladen. Umladen. Löschen","486",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 490","Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung","490",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 491","Nachträgliche Weisungen","491",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 492","Beförderungs- und Ablieferungshindernisse","492",[],false]