[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-514":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":25,"neighbors_after":38,"citing_decisions":51,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238862,"§ 514","514","Bord- und Übernahmekonnossement","Beförderungsdokumente","(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.\n(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe auszustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im Konnossement zu vermerken, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk).\n(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen.","HGB - Seehandel - Beförderungsverträge - Stückgutfrachtvertrag - Beförderungsdokumente - § 514 Bord- und Übernahmekonnossement\n\n(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des Konnossements abzuliefern.\n(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so hat der Verfrachter das Konnossement mit der Angabe auszustellen, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnossement). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im Konnossement zu vermerken, wann und in welches Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald dies geschehen ist (Bordvermerk).\n(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"untertitel":23,"titel":24},"Fünftes Buch","Zweiter Abschnitt","Dritter Untertitel","Erster Titel",[26,30,34],{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 513","Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements","513",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 512","Abweichende Vereinbarungen","512",{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"§ 511","Verlustvermutung","511",[39,43,47],{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 515","Inhalt des Konnossements","515",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 516","Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung","516",{"norm_key":48,"title":49,"slug":50},"§ 517","Beweiskraft des Konnossements","517",[],false]