[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-527":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238875,"§ 527","527","Reisefrachtvertrag","(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.\n(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.","HGB - Seehandel - Beförderungsverträge - Reisefrachtvertrag - § 527 Reisefrachtvertrag\n\n(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.\n(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen.",{"buch":20,"abschnitt":21,"titel":22},"Fünftes Buch","Zweiter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 526","Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung","526",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 525","Abweichende Bestimmung im Konnossement","525",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 524","Traditionswirkung des Konnossements","524",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 528","Ladehafen. Ladeplatz","528",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 529","Anzeige der Ladebereitschaft","529",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 530","Ladezeit. Überliegezeit","530",[],false]