[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-588":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238936,"§ 588","588","Errettung aus gemeinsamer Gefahr","Große Haverei","(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.\n(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.","HGB - Seehandel - Schiffsnotlagen - Große Haverei - § 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr\n\n(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.\n(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.",{"buch":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Fünftes Buch","Vierter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 587","Sicherheitsleistung","587",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 586","Rangfolge der Pfandrechte","586",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 585","Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht","585",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 589","Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten","589",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 590","Bemessung der Vergütung","590",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 591","Beitrag","591",[],false]