[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-601":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238949,"§ 601","601","Befriedigung des Schiffsgläubigers","Schiffsgläubiger","(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.\n(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.\n(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.","HGB - Seehandel - Schiffsgläubiger - § 601 Befriedigung des Schiffsgläubigers\n\n(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.\n(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.\n(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Fünftes Buch","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 600","Zeitablauf","600",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 599","Erlöschen der Forderung","599",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 598","Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger","598",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 602","Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger","602",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 603","Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger","603",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 604","Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer","604",[],false]