[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgb-604":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgb","Handelsgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-05-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgb\u002Fxml.zip",1238952,"§ 604","604","Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer","Schiffsgläubiger","(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.\n(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.\n(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.","HGB - Seehandel - Schiffsgläubiger - § 604 Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer\n\n(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.\n(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.\n(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Fünftes Buch","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 603","Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger","603",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 602","Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger","602",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 601","Befriedigung des Schiffsgläubigers","601",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 605","Einjährige Verjährungsfrist","605",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 606","Zweijährige Verjährungsfrist","606",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 607","Beginn der Verjährungsfristen","607",[],false]