[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgrg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgrg","Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgrg\u002Fxml.zip",1239063,"§ 1","1","Gesetzgebungsauftrag","Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder","Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.","HGRG - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder - § 1 Gesetzgebungsauftrag\n\nDie Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.",{"teil":21},"Teil I",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1a","Haushaltswirtschaft","1a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Bedeutung des Haushaltsplans","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Wirkungen des Haushaltsplans","3",[37],{"title":38,"ecli":39,"leitsatz":38,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"1. Aus dem in § 45 Abs 1 SäHO angesprochenen Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Spezialität folgt nicht, dass ein auf die Gewährung einer Zuwendung gerichtetes Verpflichtungsbegehren nach Ablauf des Haushaltsjahres gleichsam wie ein zeitbezogenes Begehren infolge des Zeitablaufs erlischt. 2. Die Verpflichtungskraft der Sächsischen Haushaltsordnung erschöpft sich in den Beziehungen zwischen den Staatsorgangen Legislative und Exekutive. 3. Die Berücksichtigung des Vorbehalts des finanziell Möglichen ist eine sachgerechte Erwägung, ob und inwieweit im Einzelfall eine Förderung durch die Vergabe von Subventionen erfolgen kann. 4. § 8 Abs 2 SächsDSchG, wonach der Freistaat Sachsen zur Erhaltungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs 1 SächsDSchG durch Zuschüsse beiträgt, begründet keinen Anspruch auf Zuwendung",null,"2001-09-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=609","sachsen_rechtsprechung",false]