[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgrg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgrg","Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgrg\u002Fxml.zip",1239094,"§ 29","29","Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben","Ausführung des Haushaltsplans","(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums.\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.","HGRG - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder - Ausführung des Haushaltsplans - § 29 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben\n\n(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums.\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Abschnitt III",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Personalwirtschaftliche Grundsätze","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Sachliche und zeitliche Bindung","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Öffentliche Ausschreibung","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Zahlungen","32",[],false]