[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgrg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgrg","Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgrg\u002Fxml.zip",1239066,"§ 3","3","Wirkungen des Haushaltsplans","Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan","(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.\n(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.","HGRG - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan - § 3 Wirkungen des Haushaltsplans\n\n(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.\n(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Abschnitt I",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Bedeutung des Haushaltsplans","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1a","Haushaltswirtschaft","1a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Gesetzgebungsauftrag","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 4","Haushaltsjahr","4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 5","Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen","5",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 6","Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung","6",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur im jeweiligen Leistungsverhältnis. Sind an einer Leistung mehr als zwei Rechtspersonen beteiligt, bestimmt sich das Leistungsverhältnis nach der Zweckvereinbarung. Diese kann sich auch aus einer dahingehenden gesetzlichen Regelung ergeben. 2. § 7 Satz 1 HaushaltsG 1990 der ehemaligen DDR i. V. m. deren Haushaltssystematik vom 1.8.1984 läst die Auslegung zu, dass die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Apotheken VO 1990, § 28a Abs. 1 ApothekenG ab dem 10.8.1990 grundsätzlich der ehemaligen Treuhandanstalt zum treuhänderischen Eigentum zugewiesenen Gewinne der staatlichen Apotheken der ehemaligen DDR in der Weise \"umgewidmet\" worden sind, dass sie bis Ende des Haushaltsjahres 1990 als Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland auf die dieser obliegenden Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 HaushaltsG 1990, den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften finanzielle Zuweisungen zukommen zu lassen, angerechnet wurden. Dabei kommt der diesbezüglich einvernehmlichen Vorgehensweise der ehemaliagen Treuhandanstalt sowie des Ministeriums der Finanzen der ehemaligen DDR und des Bundesministers der Finanzen eine dieses Auslegungsergebnis bestätigende Wirkung zu.",null,"1998-12-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1085","sachsen_rechtsprechung",false]