[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgrg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgrg","Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgrg\u002Fxml.zip",1239103,"§ 38","38","Gliederung der Haushaltsrechnung","Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung","(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.\n(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: 1.bei den Einnahmen:a)die Ist-Einnahmen,\nb)die zu übertragenden Einnahmereste,\nc)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,\nd)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,\ne)die veranschlagten Einnahmen,\nf)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,\ng)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,\nh)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;\n2.bei den Ausgaben:a)die Ist-Ausgaben,\nb)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,\nc)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,\nd)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,\ne)die veranschlagten Ausgaben,\nf)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,\ng)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,\nh)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,\ni)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.\nFür doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.\n(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.","HGRG - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - § 38 Gliederung der Haushaltsrechnung\n\n(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.\n(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: 1.bei den Einnahmen:a)die Ist-Einnahmen,\nb)die zu übertragenden Einnahmereste,\nc)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,\nd)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,\ne)die veranschlagten Einnahmen,\nf)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,\ng)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,\nh)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;\n2.bei den Ausgaben:a)die Ist-Ausgaben,\nb)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,\nc)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,\nd)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,\ne)die veranschlagten Ausgaben,\nf)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,\ng)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,\nh)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,\ni)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.\nFür doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.\n(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Abschnitt IV",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Rechnungslegung","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Abschluß der Bücher","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Kassenmäßiger Abschluß","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Haushaltsabschluß","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Abschlußbericht","41",[],false]