[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgrg-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgrg","Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgrg\u002Fxml.zip",1239121,"§ 54","54","Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde","Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten","(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.\n(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.","HGRG - Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten - § 54 Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde\n\n(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.\n(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.",{"teil":21},"Teil II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52","Auskunftspflicht","52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 51","Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion","51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 55","Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts","55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 56","Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde, gegenseitige Unterrichtung","56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57","Bundeskassen, Landeskassen","57",[],false]