[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hgrg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hgrg","Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhgrg\u002Fxml.zip",1239075,"§ 9","9","Geltungsdauer der Haushaltspläne","Aufstellung des Haushaltsplans","(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.\n(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.","HGRG - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder - Aufstellung des Haushaltsplans - § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne\n\n(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.\n(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil I","Abschnitt II",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7b","Periodengerechte Aufteilung von Zinskosten im Haushalt des Bundes","7b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7a","Grundsätze der staatlichen Doppik","7a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Übersichten zum Haushaltsplan","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen","12",[],false]