[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hkrndv-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hkrndv","Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhkrndv\u002Fxml.zip",3770625,"§ 38","38","Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten","Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen","(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.\n(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.","HKRNDV - Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen - § 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten\n\n(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.\n(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Import anerkannter Herkunftsnachweise","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Verfall von Regionalnachweisen","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber","41",[],false]