[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hkwabfv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hkwabfv","Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhkwabfv\u002Fxml.zip",1239355,"§ 6","6","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,a)entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder\nb)entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,\n2.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,\n3.entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder\n4.entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,a)entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder\nb)entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder\n2.entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.","HKWABFV - § 6 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,a)entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder\nb)entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,\n2.entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,\n3.entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder\n4.entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,a)entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder\nb)entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder\n2.entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Kennzeichnung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Rücknahmeverpflichtung","3",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Berlin-Klausel","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Inkrafttreten","8",[],false]