[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hoai_2013-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hoai_2013","Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhoai_2013\u002Fxml.zip",1239450,"§ 37","37","Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume","Gebäude und Innenräume","(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.\n(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.","HOAI_2013 - Objektplanung - Gebäude und Innenräume - § 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume\n\n(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.\n(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Leistungsbild Gebäude und Innenräume","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Besondere Grundlagen des Honorars","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Leistungsbild Freianlagen","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen","40",[],false]