[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hoai_2013-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hoai_2013","Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhoai_2013\u002Fxml.zip",1239452,"§ 39","39","Leistungsbild Freianlagen","Freianlagen","(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.\n(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,\n3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,\n4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,\n5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,\n6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,\n7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,\n8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und\n9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.\n(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.","HOAI_2013 - Objektplanung - Freianlagen - § 39 Leistungsbild Freianlagen\n\n(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.\n(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,\n3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,\n4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,\n5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,\n6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,\n7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,\n8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und\n9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.\n(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Besondere Grundlagen des Honorars","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Anwendungsbereich","41",{"norm_key":46,"title":26,"slug":47},"§ 42","42",[],false]