[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hoai_2013-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hoai_2013","Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhoai_2013\u002Fxml.zip",1239467,"§ 51","51","Leistungsbild Tragwerksplanung","Tragwerksplanung","(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,\n3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,\n4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,\n5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,\n6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,\n2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.\n(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.\n(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.\n(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.","HOAI_2013 - Fachplanung - Tragwerksplanung - § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung\n\n(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,\n2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,\n3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,\n4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,\n5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,\n6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,\n2.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.\n(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.\n(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.\n(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Besondere Grundlagen des Honorars","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Anwendungsbereich","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen","48",[37,40,43],{"norm_key":38,"title":30,"slug":39},"§ 53","53",{"norm_key":41,"title":26,"slug":42},"§ 54","54",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 55","Leistungsbild Technische Ausrüstung","55",[],false]