[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hoai_2013-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hoai_2013","Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhoai_2013\u002Fxml.zip",1239418,"§ 6","6","Grundlagen des Honorars","Allgemeine Vorschriften","(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Leistungsbild,\n2.die Honorarzone und\n3.die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.\nZusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1.für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,\n2.für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,\n3.für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.\n(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1.den anrechenbaren Kosten,\n2.der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,\n3.den Leistungsphasen,\n4.der Honorartafel zur Honorarorientierung und\n5.dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.\nDer Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.\n(3) (weggefallen)","HOAI_2013 - Allgemeine Vorschriften - § 6 Grundlagen des Honorars\n\n(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Leistungsbild,\n2.die Honorarzone und\n3.die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.\nZusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar 1.für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,\n2.für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,\n3.für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.\n(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1.den anrechenbaren Kosten,\n2.der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,\n3.den Leistungsphasen,\n4.der Honorartafel zur Honorarorientierung und\n5.dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.\nDer Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.\n(3) (weggefallen)",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Honorarzonen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Anrechenbare Kosten","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Leistungen und Leistungsbilder","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Honorarvereinbarung","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Berechnung des Honorars in besonderen Fällen","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen","9",[],false]