[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hoai_2013-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hoai_2013","Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhoai_2013\u002Fxml.zip",1239420,"§ 8","8","Berechnung des Honorars in besonderen Fällen","Allgemeine Vorschriften","(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.\n(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.\n(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.","HOAI_2013 - Allgemeine Vorschriften - § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen\n\n(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.\n(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.\n(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Honorarvereinbarung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Grundlagen des Honorars","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Honorarzonen","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Auftrag für mehrere Objekte","11",[],false]