[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hoheseeeinbrg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hoheseeeinbrg","Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhoheseeeinbrg\u002Fxml.zip",4004420,"§ 4","4","Einbringungsverbot, Ausnahmen",null,"Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1.Baggergut,\n2.Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),\n3.Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.","HOHESEEEINBRG - § 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen\n\nDas Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1.Baggergut,\n2.Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),\n3.Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Sachlicher Geltungsbereich","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Zielsetzung","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5a","Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings","5a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6","Verbrennungsverbot","6",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 7 C 7\u002F10","1. Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Nr. 3 Buchst. b SeeAufgG zur Gefahrenabwehr auf Hoher See zuständig, wenn der drohende bzw. verwirklichte Rechtsverstoß oder das konkret gefährdete bzw. verletzte Rechtsgut einen unmittelbaren Seeschifffahrtsbezug aufweist, d.h. wenn die Gefährdung oder Störung von einem Schiff aus erfolgt oder die Sicherheit von Seefahrzeugen betrifft.\n2. Eine Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HSEG liegt nicht vor, wenn trotz beabsichtigter endgültiger Aufgabe der Sachherrschaft eine andere Zwecksetzung als diejenige, die Sache \"loszuwerden\", im Vordergrund steht, und das Versenken der Sache dem Schutzzweck des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nicht widerspricht.","2011-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018010.zip","rechtsprechung",false]