[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-holzbauschausbv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"holzbauschausbv","Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fholzbauschausbv\u002Fxml.zip",1239572,"§ 8","8","Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin",null,"(1) Die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.","HOLZBAUSCHAUSBV - § 8 Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin\n\n(1) Die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz","11",[],false]