[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-holzbauschausbv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"holzbauschausbv","Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fholzbauschausbv\u002Fxml.zip",1239573,"§ 9","9","Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin",null,"(1) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.\n(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag\t20 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Holzschutz\t10 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Bautenschutzarbeiten\t10 Prozent.","HOLZBAUSCHAUSBV - § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin\n\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.\n(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Arbeitsauftrag\t20 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Holzschutz\t10 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Bautenschutzarbeiten\t10 Prozent.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer\u002FHolz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Fortsetzung der Berufsausbildung","12",[],false]