[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hopfv_2023-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hopfv_2023","Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhopfv_2023\u002Fxml.zip",1239767,"§ 13","13","Zweckbindungsfrist","Gewährung der Beihilfe","Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021\u002F2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und\u002Foder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.","HOPFV_2023 - Gewährung der Beihilfe - § 13 Zweckbindungsfrist\n\nFür alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021\u002F2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und\u002Foder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Einstellung eines operationellen Programms","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Gewährung und Zahlung einer Beihilfe","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Rechtswidrige Beihilfe","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Rechnungsführung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten","16",[],false]