[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hotelausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hotelausbv","Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhotelausbv\u002Fxml.zip",1239802,"§ 17","17","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“\tmit 25 Prozent,\n2.„Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management“\tmit 15 Prozent,\n3.„Revenue-Management, Marketing und Verkauf“\tmit 25 Prozent,\n4.„Organisation des Beherbergungsbetriebes“\tmit 25 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","HOTELAUSBV - Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau - Abschlussprüfung - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“\tmit 25 Prozent,\n2.„Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management“\tmit 15 Prozent,\n3.„Revenue-Management, Marketing und Verkauf“\tmit 25 Prozent,\n4.„Organisation des Beherbergungsbetriebes“\tmit 25 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Prüfungsbereich „Organisation des Beherbergungsbetriebes“","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und Verkauf“","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Mündliche Ergänzungsprüfung","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Inhalt der Zusatzqualifikation","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Prüfung der Zusatzqualifikation","20",[],false]