[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hrg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hrg","Hochschulrahmengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhrg\u002Fxml.zip",1239874,"§ 11","11","Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß","Studium und Lehre","Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,\n2.bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.\nDarüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.","HRG - Studium und Lehre - § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß\n\nDie Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,\n2.bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.\nDarüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Studiengänge","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Studienreform","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Postgraduale Studiengänge","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Fernstudium, Multimedia","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Studienberatung","14",[],false]