[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hrg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hrg","Hochschulrahmengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhrg\u002Fxml.zip",1239882,"§ 19","19","Bachelor- und Masterstudiengänge","Studium und Lehre","(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.\n(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.\n(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.\n(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.\n(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.\n(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.","HRG - Studium und Lehre - § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge\n\n(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.\n(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.\n(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.\n(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.\n(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.\n(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Hochschulgrade","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Vorzeitiges Ablegen der Prüfung","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Prüfungsordnungen","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Studium an ausländischen Hochschulen","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21",null,"21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Aufgaben und Koordination der Forschung","22",[49,55,61,66,72],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":42,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 29.11.2018 – 5 C 12\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C12.17.0","2018-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900160.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 – 3 C 12\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:170817U3C12.16.0","Ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandener Masterabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, ist eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG.","2017-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700909.zip",{"title":62,"ecli":42,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":54},"BFH, Urt. v. 03.09.2015 – VI R 9\u002F15","Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (entgegen BMF-Schreiben vom 7. 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Nach § 7 Abs. 1a BAföG kommt eine Gleichstellung einer Vorausbildung über 5 Fachsemester in einem Diplomstudiengang mit einem Abschluss in einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang grundsätzlich nicht in Betracht. § 7 Abs. 1a BAföG setzt voraus, dass der gewählte Masterstudiengang an einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang anknüpft. 2. Bei der Berechnung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist eine (teilweise) Anrechnung von Studienzeiten zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist dabei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Dies gilt insbesondere, wenn die nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird.","2008-11-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=674","sachsen_rechtsprechung",false]