[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hrg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hrg","Hochschulrahmengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhrg\u002Fxml.zip",1239893,"§ 30","30","Festsetzung von Zulassungszahlen","Zulassung zum Studium","(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.\n(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.\n(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.","HRG - Forschung - Zulassung zum Studium - § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen\n\n(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.\n(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.\n(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"3. Abschnitt","2. Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Maßstäbe der Ausbildungskapazität","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28",null,"28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Allgemeine Voraussetzungen","27",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Zentrale Vergabe von Studienplätzen","31",{"norm_key":42,"title":30,"slug":43},"§ 33","33",{"norm_key":45,"title":30,"slug":46},"§ 33a","33a",[48],{"title":49,"ecli":30,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"1. Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Klagen auf Zulassung zum Studium. 2. Die Festlegung der Regellehrverpflichtung auf regelmäßig acht Semesterwochenstunden im Freistaat Sachsen unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.","2017-03-21","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4764","sachsen_rechtsprechung",false]