[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hrg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hrg","Hochschulrahmengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhrg\u002Fxml.zip",1239900,"§ 37","37","Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung","Mitgliedschaft und Mitwirkung","(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.\n(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.\n(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.","HRG - Mitgliedschaft und Mitwirkung - § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung\n\n(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 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In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.\n(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.\n(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.",{"abschnitt":21},"1. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Mitgliedschaft","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Benachteiligungsverbot","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Studentenschaft","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer","43",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 – 6 C 10\u002F09",null,"1. Allgemeine Studiengebühren sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar (im Anschluss an Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165).\n2. Es liegt in dem Entscheidungsspielraum des jeweils verantwortlichen Gesetzgebers, ob er die Nachteile ausgleichen will, die sich in anderen Lebensbereichen an die Erfüllung einer Dienstpflicht im Sinne des Art. 12a GG knüpfen (hier im Hinblick auf die Erhebung allgemeiner Studiengebühren).\n3. Die Mitarbeit von Studierenden in der universitären Selbstverwaltung kann zu einer Anwendung der Regelungen über einen Erlass allgemeiner Studiengebühren führen.","2010-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017450.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":51,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen. 2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben.","2008-12-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=697","sachsen_rechtsprechung",false]