[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hrg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hrg","Hochschulrahmengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhrg\u002Fxml.zip",1239905,"§ 45","45","Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer","Wissenschaftliches und künstlerisches Personal","Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.","HRG - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal - § 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\n\nDie Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer","43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42","Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal","42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Dienstrechtliche Stellung der Professoren","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 47","Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren","47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48","Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren","48",[49,56,61],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.07.2011 – 1 BvR 1616\u002F11","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110712.1bvr161611",null,"2011-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE394701101.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"1. Die durch den Einigungsvertrag eingefügte Bestimmung des § 75a des Hochschulrahmengesetzes verpflichtet die Länder im Gebiet der ehemaligen DDR, die Übernahme des wissenschaftlichen Personals seiner Hochschulen in die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes durch Gesetz innerhalb von 3 Jahren nach dem Wirksamwerdne des Beitritts der DDR zu regeln. Nach § 75a Satz 2 1. Halbsatz HRG sind bei dieser Regelung die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 HRG entsprechend anzuwenden. Das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz vom 25.7.1991 und das Sächsische Hochschulstrukturgesetz vom 10.4.1992 entsprechen diesen Anforderungen. 2. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsHStrG sind Professorenstellen, für die bis zum 8.5.1992 ein Wissenschaftler nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz noch nicht berufen worden war, neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt in den in § 11 Abs. 3 Satz 2 SächsHStrG genannten Verfahren, durch Neuberufung oder durch Übernahmeentscheidung im Einzelfall. 3. Das \"Evaluierungsverfahren\" nach den §§ 75 ff. SHEG ist kein Berufungsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 3 SächsHStrG. Hochschullehrer bisherigen Rechts, die positiv bewertet wurden, erhalten Statusschutz. Sie haben die Chance auf Verbesserung ihrer dienstrechtlichen Stellung durch Neuberufung; ein Anspruch hierauf besteht nicht.","1995-12-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=878","sachsen_rechtsprechung",{"title":62,"ecli":52,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":60},"1. Wird in den Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professorenstelle an einer Hochschule ein an dieser Hochschule Tätiger aufgenommen (Hausberufung), so ist dieser Vorschlag nur in Ausnahmefällen zulässig und jedenfalls besonders zu begründen. Das Fehlen einer solchen Begründung stellt einen Verfahrensfehler des Berufungsverfahrens dar. 2. Ein Mitbewerber hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf Einhaltung dieser Begründungspflicht. Ein unter Verletzung derselben zustandegekommener Berufungsvorschlag führt zu einer ermessensfehlerhaften Ernennungsentscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Ernennung aufgrund einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung ist gerechtfertigt.","1994-05-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=805",false]