[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hrg-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hrg","Hochschulrahmengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhrg\u002Fxml.zip",1239927,"§ 73","73","Abweichende Regelungen","Anpassung des Landesrechts","(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.\n(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.","HRG - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal - Anpassung des Landesrechts - § 73 Abweichende Regelungen\n\n(1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbildendes Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbedingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.\n(2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"2. Abschnitt","6. Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 72","Anpassungsfristen","72",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 71","Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule","71",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 70","Anerkennung von Einrichtungen","70",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 74","Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen","74",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 76","Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung","76",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76a","Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten","76a",[],false]