[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hseezg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hseezg","Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhseezg\u002Fxml.zip",1239956,"§ 7","7","Datenverarbeitung","Gemeinsame Regelungen","Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten, 1.die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern,\n2.die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden,\n3.die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden,\num Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen.","HSEEZG - Gemeinsame Regelungen - § 7 Datenverarbeitung\n\nDie nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten, 1.die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern,\n2.die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden,\n3.die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden,\num Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Entschädigung","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Rechtshilfeersuchen in Strafsachen","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Rechtshilfeersuchen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Verordnungsermächtigung","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Bußgeldvorschriften","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Anwendungsklausel","10",[],false]