[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hstatg_1990-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hstatg_1990","Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-11-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhstatg_1990\u002Fxml.zip",1239962,"§ 1","1","Zweck",null,"(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912\u002F2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995\u002F2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608\u002F2003\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.\n(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.","HSTATG_1990 - § 1 Zweck\n\n(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912\u002F2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995\u002F2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608\u002F2003\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.\n(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Erhebungsbereich","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)","4",[],false]