[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hstatg_1990-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hstatg_1990","Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-11-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhstatg_1990\u002Fxml.zip",1239966,"§ 4","4","Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)",null,"Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 1.Bezeichnung der Hochschule;\n2.Geschlecht;\n3.Geburtsmonat und -jahr;\n4.Staatsangehörigkeit;\n5.Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;\n6.Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;\n7.Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;\n8.Prüfungserfolg und Gesamtnote;\n9.bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;\n10.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);\n11.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;\n12.Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;\n13.für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.","HSTATG_1990 - § 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)\n\nBei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 1.Bezeichnung der Hochschule;\n2.Geschlecht;\n3.Geburtsmonat und -jahr;\n4.Staatsangehörigkeit;\n5.Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;\n6.Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;\n7.Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;\n8.Prüfungserfolg und Gesamtnote;\n9.bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;\n10.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);\n11.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;\n12.Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;\n13.für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Erhebungsbereich","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Zweck","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Studienverlaufsstatistik","7",[],false]