[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-htdbwvaprv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"htdbwvaprv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-03-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhtdbwvaprv\u002Fxml.zip",4004474,"§ 35","35","Aufstiegsverfahren","Aufstieg","(1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6 bis 8g entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.\n(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.","HTDBWVAPRV - Aufstieg - § 35 Aufstiegsverfahren\n\n(1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6 bis 8g entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Einstellungsbehörde. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.\n(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.",{"kapitel":21},"Kapitel 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Wiederholung","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Prüfungsakten, Einsichtnahme","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Erwerb der Laufbahnbefähigung","32",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Übergangsvorschrift","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","37",[],false]