[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hurlv_2002-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hurlv_2002","Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhurlv_2002\u002Fxml.zip",1240095,"§ 6","6","Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten",null,"Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.","HURLV_2002 - § 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten\n\nDer Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Ausschluss des Fahrkostenzuschusses","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Fahrkostenzuschuss","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Reisetage","3",[35,38],{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"§ 7","7",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 8","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","8",[],false]