[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hwo-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hwo","Gesetz zur Ordnung des Handwerks","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhwo\u002Fxml.zip",1240158,"§ 18","18",null,"Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe","(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.\n(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.","HWO - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe - § 18\n\n(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.\n(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe findet § 1 Absatz 2 keine Anwendung.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 17","17",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 16","16",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 15","15",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 19","19",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 20","20",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 21","21",[44,49,56,61],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.07.2024 – 6 A 245\u002F23","2024-07-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7327","sachsen_rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.10.2021 – 8 C 34\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:261021U8C34.20.0","1. Ein Gewerbe ist unabhängig von seiner Bezeichnung durch den Betriebsinhaber auch dann als zulassungsfreies Handwerk in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HwO), wenn die in seinem Rahmen ausgeübte Tätigkeit einem dort genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn für dieses Handwerk wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden.\n2. Der handwerksmäßige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks setzt einen mindestens mittleren Schwierigkeitsgrad der Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die für die fachgerechte und einwandfreie Ausführung der zum Betriebsgegenstand gehörenden Tätigkeiten erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten genügt, diese Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.","2021-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200018.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":16,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 17.12.2020 – 8 B 32\u002F20, 8 B 32\u002F20 (8 C 34\u002F20)","ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B8B32.20.0","2020-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100099.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 21.06.2012 – B 3 KS 1\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2012:210612UB3KS111R0","Eine diplomierte Modedesignerin, die gemeinsam mit einem Geschäftspartner in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Modeatelier betreibt, in dem Modekleidung nach eigenen Entwürfen hergestellt und verkauft wird, ist auch dann nicht bildende Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, wenn sie gesellschaftsintern allein für das Modedesign zuständig ist (Ergänzung zu BSG vom 10.3.2011 - B 3 KS 4\u002F10 R = SozR 4-5425 § 2 Nr 19).","2012-06-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE133701517.zip",false]