[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hwo-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hwo","Gesetz zur Ordnung des Handwerks","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhwo\u002Fxml.zip",1240160,"§ 20","20",null,"Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe","Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.","HWO - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes - Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe - § 20\n\nAuf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 19","19",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 18","18",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 17","17",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 21","21",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 22","22",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 22a","22a",[44],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 26.10.2021 – 8 C 34\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:261021U8C34.20.0","1. Ein Gewerbe ist unabhängig von seiner Bezeichnung durch den Betriebsinhaber auch dann als zulassungsfreies Handwerk in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HwO), wenn die in seinem Rahmen ausgeübte Tätigkeit einem dort genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn für dieses Handwerk wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden.\n2. Der handwerksmäßige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks setzt einen mindestens mittleren Schwierigkeitsgrad der Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die für die fachgerechte und einwandfreie Ausführung der zum Betriebsgegenstand gehörenden Tätigkeiten erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten genügt, diese Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.","2021-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200018.zip","rechtsprechung",false]