[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hwo-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hwo","Gesetz zur Ordnung des Handwerks","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhwo\u002Fxml.zip",1240176,"§ 29","29",null,"Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse","(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn 1.der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht,\n2.die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und\n3.für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.\n(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Gesellenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.","HWO - Berufsbildung im Handwerk - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse - § 29\n\n(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn 1.der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht,\n2.die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und\n3.für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.\n(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Gesellenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 28","28",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 27d","27d",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 27c","27c",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 30","30",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 31","31",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 32","32",[44],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"1. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist auch nach der Neufassung des Bundesbildungsgesetzes durch das Berufsbildungsreformgesetz entsprechend der Verkehrsanschauung auf die bestehenden einschlägigen Branchentarifverträge abzustellen. Der geringe Organisationsgrad von Ausbildungsbetrieben in Tarifvertragsparteien - hier in der Baubranche im Freistaat Sachsen - findet dabei keine Berücksichtigung. 2. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist weiterhin grundsätzlich dann nicht mehr gegeben, wenn die tarifliche Vergütung um mehr als 20 % (hier ca. 33 %) unterschritten wird.","2009-02-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=715","sachsen_rechtsprechung",false]