[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hwo-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":44,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hwo","Gesetz zur Ordnung des Handwerks","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhwo\u002Fxml.zip",1240146,"§ 7a","7a",null,"Handwerksrolle","(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.\n(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.","HWO - Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes - Handwerksrolle - § 7a\n\n(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.\n(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 7","7",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 6","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5b","Verfahren über eine einheitliche Stelle","5b",[35,38,41],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 7b","7b",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 8","8",{"norm_key":42,"title":16,"slug":43},"§ 9","9",[45],{"title":46,"ecli":16,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 – 8 C 8\u002F10","Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte.\nEine Klage auf Feststellung der Berechtigung, ein stehendes Gewerbe selbstständig ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, ist grundsätzlich nicht gegen die Handwerkskammer, sondern gegen die für Betriebsuntersagungen nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.","2011-08-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018162.zip","rechtsprechung",false]