[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hwo_16v-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hwo_16v","Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der\nHandwerksordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhwo_16v\u002Fxml.zip",1240341,"§ 5","5","Entscheidung der Schlichtungskommission",null,"(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.\n(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung 1.im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,\n2.im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.\nSoweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.","HWO_16V - § 5 Entscheidung der Schlichtungskommission\n\n(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.\n(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung 1.im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,\n2.im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.\nSoweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Beschlüsse der Schlichtungskommission","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Verhandlung der Schlichtungskommission","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Verfahren","2",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Geschäftsstelle","6",[],false]