[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hwstatg_1994-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hwstatg_1994","Gesetz über Statistiken im Handwerk","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-03-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhwstatg_1994\u002Fxml.zip",1240359,"§ 3","3","Vierteljährliche Erhebung",null,"(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.\n(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1.Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,\n2.Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,\n3.hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,\n4.ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.\n(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.\n(4) (weggefallen)","HWSTATG_1994 - § 3 Vierteljährliche Erhebung\n\n(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.\n(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1.Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,\n2.Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,\n3.hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,\n4.ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.\n(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.\n(4) (weggefallen)",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Erhebungseinheiten","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Zweck, Umfang","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Zählungen im Handwerk","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Übermittlungsregelungen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","10",[],false]