[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-hzvg_2002-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"hzvg_2002","Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fhzvg_2002\u002Fxml.zip",9759028,"§ 18","18","Freiwillige Weiterversicherung","Sonderregelungen","(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie 1.während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und\n2.die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.\nEin freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.\n(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.","HZVG_2002 - Sonderregelungen - § 18 Freiwillige Weiterversicherung\n\n(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie 1.während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und\n2.die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.\nEin freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.\n(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.",{"kapitel":21},"Drittes Kapitel",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Weitere Personenkreise","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Personenkreis","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Anwendung anderer Vorschriften","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Leistungen","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Zusatzrentenberechnung","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen","21",[],false]