[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ifsg-28a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ifsg","Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fifsg\u002Fxml.zip",3785352,"§ 28a","28a","Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite","Bekämpfung übertragbarer Krankheiten","(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein 1.Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,\n2.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),\n3.Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,\n4.Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,\n5.Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,\n6.Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,\n7.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,\n8.Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,\n9.Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,\n10.umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,\n11.Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,\n12.Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,\n13.Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,\n14.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,\n15.Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,\n16.Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,\n17.Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder\n18.Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.\n(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre: 1.Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 11,\n2.Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 4, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und\n3.Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 16, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.\nSchutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 16 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.\n(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen.\nZum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 18 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden.\nWeitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden.\nWesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.\nWeitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.\nDie Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden.\nDas Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https:\u002F\u002Fwww.rki.de\u002Fcovid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5.\nDie Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden.\n(4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 18 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist.\nDie Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.\nDie Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.\nDie zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist.\nDie Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln.\nEine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen.\nDie den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.\n(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen.\nDie Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.\n(6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.\nBei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist.\nEinzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.\n(7) - (10) (weggefallen)","IFSG - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten - § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite [1\u002F2]\n\n(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein 1.Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,\n2.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),\n3.Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3,\n4.Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,\n5.Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,\n6.Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,\n7.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,\n8.Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,\n9.Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,\n10.umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,\n11.Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,\n12.Untersagung oder Beschränkung von Reisen; 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Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Schutzmaßnahmen","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Gegenseitige Unterrichtung","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Teilnahme des behandelnden Arztes","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28b","Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik","28b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28c","Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen","28c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Beobachtung","29",[49,56,61,66,72,78,82,87,93,98],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 BN 10.24","ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B3BN10.24.0",null,"2026-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600298.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2025 – 3 C 17\u002F21","2025-12-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7783","sachsen_rechtsprechung",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":52,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.10.2025 – 1 BvR 1591\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251002.1bvr159124","2025-10-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE463602501.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 3 CN 3.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U3CN3.23.0","Die Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels durch § 10 Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der vom 13. Februar bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung waren verhältnismäßig. Ihre Ausnahmen waren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.","2025-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500639.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 3 CN 5\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U3CN5.23.0","1. Personen, die aus Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrten, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand, konnten nur auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch Einreise-Quarantäneverordnungen verpflichtet werden, sich abzusondern und damit nur, wenn sie mindestens Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG waren.\n2. Ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einem Krankheitserreger kann einen Ansteckungsverdacht begründen.\n3. Eine auf Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verordnete Absonderung ist keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500291.zip",{"title":79,"ecli":52,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":60},"1. Bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen dringenden Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen handelte es sich um eine bloße Handlungsempfehlung. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch diese Norm ist daher ausgeschlossen. 2. Die beim sog. 2G-Optionsmodell gemäß § 6a SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 notwendige Entscheidung des Betreibers solcher Einrichtungen für das 2G-Modell schließt die Antragsbefugnis potentieller Besucher dieser Angebote nicht aus. 3. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltene Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO durchzuführenden Tests, kostenfreie Tests zur Verfügung zu stellen, begründete in seiner konkreten Ausgestaltung beim antragstellenden Arbeitgeber keinen Grundrechtseingriff von einem solchen Gewicht, dass Art. 19 Abs. 4 GG die nachträgliche Überprüfung der Norm erfordert. 4. Die in § 5 Abs. 1 (Hygienekonzept), § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 (Maskenpflicht), § 6a (2G-Optionsmodell), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 9 und 10, (3G-Maßnahmen und Kontakterfassung), § 7 Abs. 2 (Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige) und § 7 Abs. 4 (Kontakterfassung) SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen waren verhältnismäßig und beachteten das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Die Differenzierung zwischen den auf Grundlage von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG i. d. F. v. 10. September 2021 möglichen (präventiven) Schutzmaßnahmen und denjenigen, für welche die strengeren Vorgaben der § 28a Abs. 3 Sätze 3 ff. IfSG galten, war anhand der in § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG näher bezeichneten Parameter für das Infektionsgeschehen vorzunehmen. 6. Auch bei Betrachtung der „COVID-19-Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts“ (RKI) ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI bei der Entscheidungsfindung nicht (mehr) wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind.","2025-01-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7478",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":52,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BVerfG, Beschl. v. 27.09.2024 – 2 BvE 11\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240927.2bve001120","2024-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE001122442.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.04.2024 – 3 CN 8\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:180424U3CN8.22.0","1. Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; daraus folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.\n2. Zur Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung einer Landesverordnung durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) und zu den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von 2G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende Ladengeschäfte anlässlich der Corona-Pandemie (Art. 20 Abs. 3 GG).","2024-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400440.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":91,"source_url":97,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.04.2024 – 3 CN 7\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:180424U3CN7.22.0","Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. November 2020 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; daraus folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400441.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":91,"source_url":102,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 18.04.2024 – 3 CN 11\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:180424U3CN11.22.0","Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18. November 2020 sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; darauf folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400443.zip",false]