[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ifsg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ifsg","Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fifsg\u002Fxml.zip",3785374,"§ 37","37","Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung","Wasser","(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.\n(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird 1.in Schwimm- oder Badebecken oder\n2.in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76\u002F160\u002FEWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013\u002F64\u002FEU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,\nmuss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.\n(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.","IFSG - Wasser - § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung\n\n(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.\n(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird 1.in Schwimm- oder Badebecken oder\n2.in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76\u002F160\u002FEWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013\u002F64\u002FEU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,\nmuss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.\n(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.",{"abschnitt":21},"7. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Verordnungsermächtigung","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Aufgaben des Umweltbundesamtes","40",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 18.07.2014 – 3 B 74\u002F13",null,"Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne Desinfektionsverfahren (\"Naturbad\") zum Schwimmen und Baden bereitgestellte Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG.","2014-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020377.zip","rechtsprechung",false]