[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ifsg-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ifsg","Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fifsg\u002Fxml.zip",3785377,"§ 39","39","Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde","Wasser","(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.\n(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um 1.die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,\n2.Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.\n§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.","IFSG - Wasser - § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde\n\n(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.\n(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um 1.die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,\n2.Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.\n§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"7. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Verordnungsermächtigung","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 36","Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung","36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Aufgaben des Umweltbundesamtes","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 41","Abwasser","41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42","Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote","42",[49,55],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"I. Nach dem materiellen Kostenrecht ist für die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld maßgeblich. II. Die dem Gesundheitsamt obliegende Überwachungspflicht von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e TrinkwV 2001 schließt bei Einrichtungen der Altenhilfe in der Regel eine jährliche Kontrolle des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa ein. III. § 39 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der zwischen dem 14. August 2018 und 30. September 2021 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 regelte jedenfalls den gebührenpflichtigen Tatbestand einschließlich seiner Entstehung abschließend. IV. Die Kostenerhebung für die Überwachung von Trinkwasser gegenüber einer gemeinnützig betriebenen Einrichtung der Altenhilfe ist nicht unbillig gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SächsVwKG i. V. m. Art. 110 SächsVerf.",null,"2025-03-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7545","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"BVerwG, Beschl. v. 18.07.2014 – 3 B 74\u002F13","Das in einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung und ohne Desinfektionsverfahren (\"Naturbad\") zum Schwimmen und Baden bereitgestellte Wasser ist kein Schwimm- und Badebeckenwasser im Sinne von § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern sonstiges Wasser im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG.","2014-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020377.zip","rechtsprechung",false]