[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ifsg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ifsg","Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fifsg\u002Fxml.zip",3785388,"§ 50","50","Veränderungsanzeige","Tätigkeiten mit Krankheitserregern","Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.","IFSG - Tätigkeiten mit Krankheitserregern - § 50 Veränderungsanzeige\n\nWer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.",{"abschnitt":21},"9. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49","Anzeigepflichten","49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Rücknahme und Widerruf","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 50a","Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung","50a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 51","Aufsicht","51",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 52","Abgabe","52",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 76\u002F22","ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR76.22.0","1. Bewilligt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer antragsgemäß Urlaub und zahlt an ihn Urlaubsentgelt, erfüllt er den Urlaubsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die zuständige Behörde anschließend für denselben Zeitraum die Absonderung des selbst nicht erkrankten Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne anordnet, weil er mit einer Person Kontakt gehabt hat, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist.\n2. Die von dem Arbeitnehmer ausgehende Ansteckungsgefahr, die den Grund für die Quarantäneanordnung bildet, ist mangels eines regelwidrigen Körperzustands keine Krankheit iSd. § 9 BUrlG. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG scheidet aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt noch die Regelungsgegenstände hinreichend vergleichbar sind.","2024-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068727.zip","rechtsprechung",false]