[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ifsg-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ifsg","Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fifsg\u002Fxml.zip",3785394,"§ 54","54","Vollzug durch die Länder","Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden","Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.","IFSG - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden - § 54 Vollzug durch die Länder\n\nDie Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer dieser nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.",{"abschnitt":21},"10. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53a","Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist","53a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53","Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge","53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 52","Abgabe","52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54a","Vollzug durch die Bundeswehr","54a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 54b","Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt","54b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 55","Angleichung an Gemeinschaftsrecht","55",[],false]