[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ihkg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ihkg","Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fihkg\u002Fxml.zip",1240805,"§ 4","4",null,"(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1.die Vollversammlung,\n2.das Präsidium,\n3.der Präsident,\n4.der Hauptgeschäftsführer und\n5.der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.\n(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1.die Satzung,\n2.die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,\n3.die Feststellung des Wirtschaftsplans,\n4.die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,\n5.die Erteilung der Entlastung,\n6.die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,\n7.die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,\n8.die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und\n9.Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.\nSoweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.","IHKG - § 4\n\n(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1.die Vollversammlung,\n2.das Präsidium,\n3.der Präsident,\n4.der Hauptgeschäftsführer und\n5.der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.\n(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1.die Satzung,\n2.die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,\n3.die Feststellung des Wirtschaftsplans,\n4.die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,\n5.die Erteilung der Entlastung,\n6.die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,\n7.die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,\n8.die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und\n9.Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.\nSoweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 3","3",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 2","2",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 1","1",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 7","7",[],false]