[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-imlebensmfprv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"imlebensmfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fimlebensmfprv\u002Fxml.zip",1240877,"§ 3","3","Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen",null,"(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder\n2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.\n(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.","IMLEBENSMFPRV - § 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\n\n(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder\n2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.\n(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche","6",[],false]